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Börsenlexikon - Depot

Aktien Nach § 3 des Depotgesetzes, kurz DepotG genannt, bezeichnet ein Depot die Verwahrung sowie die Verwaltung von Wertpapieren dritter Personen durch ein Kreditinstitut. Man unterscheidet hierbei zwischen der Sammelverwahrung und der Sonderverwahrung lt. § 2 DepotG. Letztere wird auch als Streifbandverwahrung bezeichnet. Das Kreditinstitut ist bei der Sonderverwahrung dazu verpflichtet, die Wertpapiere der Kunden gesondert zu erfassen. Dafür dient eine spezielle, äußerliche und gut erkennbare Kennzeichnung und eine nummernmäßige Erfassung. Diese müssen gesondert aufbewahrt werden.



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