Kapitalertragsteuer (KapErtSt, KESt, KapESt oder auch KapSt)

 

Aktien - Kapitalertragssteuer

Aktien Die Kapitalertragsteuer muss immer dann gezahlt werden, wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen entstehen. Sobald die Erträge an den Gläubiger gezahlt werden, entsteht die Pflicht zur Zahlung der Kapitalertragsteuer. Dabei wird die anfallende Kapitalertragssteuer oft auch direkt von der auszahlenden Stelle an das jeweils zuständige Finanzamt gezahlt. Eine Umgehung für diese Zahlung ist nur dann möglich, wenn man einen so genannten Freistellungsauftrag einreicht oder gleich eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vorlegt. Inwiefern das Freistellungsverfahren bei den einzelnen Anlegern möglich ist, kann beim Finanzamt oder auch beim Kreditinstitut erfragt werden. Dort erhält man auch die entsprechenden Formulare. Liegt die tatsächliche Kapitalertragsteuer niedriger, als der abgeführte Betrag, so kann man diese Differenz bei der jährlichen Einkommensteuererklärung wieder verrechnen.

Je nachdem, in welche Papiere man investiert hat, kann die Kapitalertragsteuer unterschiedlich hoch ausfallen. Für Gewinnanteile, auch Dividenden genannt, aus Aktien, für Zahlungen aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder an Genossenschaften liegt die Steuer bei 20 %. Bei Anleihen des Bundes, Bankschuldverschreibungen, Bundesschatzbriefen, Pfandbriefen, Kommunal- und Industrieobligationen spricht man von einem Zinsabschlag. Dieser beträgt 30 %, bzw. im Tafelgeschäft sogar 35 %. Er gilt auch für einfache Sparkonten oder Festgeldanlagen, die mehr als 1 % Zinszahlungen aufweisen.

Die rechtliche Regelung zur Kapitalertragsteuer findet man in den §§ 43 bis 45 d des Einkommensteuergesetzes. Damit stellt sie eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer dar und wird von den Ländern erhoben. Zahlbar ist sie an das jeweils zuständige Finanzamt.

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.